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Das Gesellschafterdarlehen und seine Abtretung in der Insolvenz

Zahlungen auf ein ursprünglich von einem Gesellschafter gewährtes Darlehen können auch dann vom Insolvenzverwalter innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden, wenn es durch den Gesellschafter an einen Dritten abgetreten wurde.


In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt gewährte ein Gesellschafter seiner Gesellschaft ein Darlehen. Seine Forderung verkaufte er an eine andere Gesellschaft, welche den Betrag im März 2010 von der Darlehensnehmerin zurückforderte. Diese zahlte mehr als 500.000 Euro und meldete im August desselben Jahres Insolvenz an. Der Insolvenzverwalter bewertete den abgetretenen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens als nachrangige Forderung, die so kurz vor der Pleite nicht beglichen hätte werden dürfen. Deshalb forderte er den Betrag zurück und wurde durch das Gericht in seiner Auffassung bestätigt.

Nach dem Gesetz können Tilgungszahlungen auf ein durch einen Gesellschafter gewährtes Darlehen vom Verwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlungen innerhalb des Jahres vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Dieser Verpflichtung könne sich der Gesellschafter nicht einfach durch ein Abtretung der Forderung an einen Dritten entziehen. Vielmehr würde der Charakter des Darlehens als kapitalersetzendes Darlehen innerhalb der gesetzlichen Jahresfrist erhalten bleiben. Als Folge daraus handelt es sich bei der abgetretenen Forderung um eine nachrangige_Forderung. Der ausgezahlte Betrag muss folglich an den Verwalter zurückerstattet werden.
 
Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil OLG S 14 U 27 11 vom 08.02.2012
Normen: §§ 39 I Nr.5, 129, 135 I Nr.2 InsO, § 404 BGB
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