E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Zur Kündigung von Mitversicherten in der Krankheitskostenversicherung

Für die wirksame Kündigung eines volljährigen Mitversicherten der Krankheitskostenversicherung durch den Versicherungsnehmer ist es nicht erforderlich, dass der Versicherung ein Nachweis über eine Anschlussversicherung des Mitversicherten erbracht wird.


Gerade in Familien ist es oftmals der Regelfall, dass Eltern ihre Kinder in einer Familienversicherung mitversichern und die Kinder so über die Krankenversicherung der Eltern mitversorgt sind. Mit dem Erreichen der Volljährigkeit oder dem Berufseintritt beginnt für den Nachwuchs dann regelmäßig die Pflicht zum Abschluss einer eigenen Versicherung. Da in Deutschland eine Pflicht zu einer Absicherung in der Krankenversicherung besteht, verlangen Versicherungen bei einem Versicherungswechsel daher regelmäßig den Nachweis einer neuen Versicherung. So gestaltete sich auch der zugrunde liegende Sachverhalt, bei welchem ein Vater die Mitversicherung seines inzwischen volljährigen Sohnes kündigen wollte. Den Nachweis einer Anschlussversicherung seines Sohnes blieb er jedoch schuldig, weshalb die Versicherung dem Begehren nicht nachkam.

Der Bundesgerichtshof bewertete die Kündigung hingegen als rechtmäßig.

Demnach hat ein Versicherungsnehmer nicht den Nachweis einer Anschlussversicherung für den Mitversicherten zu führen um eine wirksame Kündigung auszusprechen. Für die Wirksamkeit ist es lediglich erforderlich, dass der Mitversicherte von der Kündigung Kenntnis erlangt. Denn in diesem Fall steht ihm das Recht zu innerhalb von zwei Monaten die Fortsetzung der Versicherung im eigenen Namen zu erklären. Durch diese Erklärung kann er seiner Versicherungspflicht gerecht werden.

Weiter teilte das Gericht mit, dass der Versicherungsnehmer ohne Vollmacht nicht berechtigt ist für den ehemals Mitversicherten eine Anschlussversicherung abzuschließen.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IV ZR 140 13 vom 18.12.2013
Normen: §§ 193 III, 205 VI, 207 I, II VVG
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-24 wid-153 drtm-bns 2024-11-24
Verschwiegenheitspflicht Hamburg, Rechtsanwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Vorruhestand Hamburg, Rechtsanwalt Aenderungskuendigung Hamburg, Mobbing Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Anwalt Arbeitsvertrag Hamburg