Im vorliegenden Fall begehrt der Kläger die Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nach einem Verkehrsunfall. Der Bundesgerichtshof kam zu der Überzeugung, dass es bei dem für den Ersatzanspruch maßgeblichen Gegenstandswert stets auf die zuletzt festgestellte bzw. unstreitig gewordene Schadenshöhe ankommt. Demnach ist es unerheblich, ob der Anspruchsinhaber im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts von einer höheren Schadenshöhe ausgeht.
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 254 Abs. 2 BGB, § 254 BGB