In dieser Angelegenheit beschäftigte sich das Landgericht Augsburg mit einem Rücktritt vom einem Kfz-Kaufvertrag. Dabei stellte das Gericht klar, dass nach dem Rücktritt kein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche Rückgewähransprüche am Ort, an dem sich die Kaufsache zur Zeit des Rücktritts vertragsgemäß befindet, besteht. Entscheidet sich der Käufer also für den Kauf einer Sache in einer fremden Stadt, muss er damit das Risiko in Kauf nehmen, etwaige Rechtsstreitigkeiten am Wohnsitz des Verkäufers auszutragen. Da er diese Entscheidung bewusst getroffen hat, sei der Käufer nicht schutzwürdig.
Mit dieser Entscheidung stellt sich das Landgericht Augsburg gegen die herrschende Meinung, die von einem einheitlichen Erfüllungsort für alle Rückgewähransprüche ausgeht.
Normen: BGB § 269 Abs. 1, § 270 Abs. 4, § 346 S, 1, § 437 Nr. 2, § 439, § 440, ZPO § 29