In diesem Fall legte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) der Schmerzensgeldberechnung erstmals eine taggenaue Methode zu Grunde, bei der der konkrete Einzelfall im Mittelpunkt steht. Sie basiert auf einem prozentualen Tagessatz des vom statistischen Bundesamt ermittelten jährlichen Bruttonationaleinkommens je Einwohner, der dann mit dem prozentual ermittelten Faktor für den Grad der Schädigung multipliziert wird.
Auch die übliche Ermittlungsweise von Haushaltsschäden erachtet das OLG als nicht mehr angemessen. Das Gericht berücksichtigt daher den moderneren Zuschnitt der Haushalte sowie den gesetzlichen Mindestlohn.
Normen: § 287 ZPO, §§ 843, 844, 253 Abs. 2 BGB