98 Euro brutto ist sittenwidrig und ein wucherähnliches Geschäft, insbesondere, wenn der marktübliche Stundenlohn in einer vergleichbaren Beschäftigungssparte 5,50 Euro beträgt.
In dem entschiedenen Fall wurde eine Arbeitnehmerin im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung als Servicekraft in einem Schönheitssalon beschäftigt und erhielt einen vereinbarten Bruttomonatslohn von 100 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 14,9 Stunden.
Ein wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn Leistung und Gegenleistung in einem auffälligen Missverhältnis stehen und eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners zu erkennen ist. Dabei spricht ein besonders auffälliges Missverhältnis ohne Weiteres für eine verwerfliche Gesinnung des Vertragspartners.
Ein besonders auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beurteilt sich nach dem objektiven Wert der erbrachten Arbeitsleistung, wobei ein besonders auffälliges Missverhältnis angenommen werden kann, wenn der gezahlte Lohn die in der Branche und dem jeweiligen Ort übliche Bezahlung um mehr als ⅓ unterschreitet.
Ein besonders krasses Missverhältnis liegt vor, wenn die Vergütung noch nicht einmal 50 % des Wertes der Arbeitsleistung erreicht.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil LAG MV 5 Sa 194 11 vom 17.04.2012