In dem entschiedenen Fall klagte eine Arbeitnehmerin gegen die Erwähnung ihrer Elternzeit im Arbeitszeugnis, da dies ihrer Meinung nach eine Benachteiligung darstelle. Das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt für die Dauer von 5 ½ Jahren.
Das Gericht erklärte die Erwähnung von Elternzeit für zulässig, insbesondere, wenn dadurch auch ausgedrückt werden soll, dass die Arbeitnehmerin nicht durchgeghend während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses für die Arbeitgeberin tätig war und die Beurteilung somit nicht anhand des vollen Bestandes des Arbeitsverhältnisses vorgenommen wurde. Zudem vermeidet eine Erwähnung der Elternzeit Mutmaßungen zukünftiger Arbeitgeber über die Ausfallzeiten und ist demnach nicht nachteilig.