E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kein Arbeitsunfall bei einem Sturz in der Werkskantine

Die Einnahme von Mahlzeiten während einer Arbeitspause in der Werkskantine fällt nicht mehr unter den Versicherungsschutz der Unfallversicherung.

Dies begründet das Gericht mit der Eigennützigkeit der Nahrungsaufnahme, welche demnach für jeden Menschen ein eigennütziges Grundbedürfnis darstellt, hinter welchem die betrieblichen Belange regelmäßig zurücktreten und daher keine versicherte Betätigung mehr vorliegt. Der Versicherungsschutz endet demnach bei dem Durchschreiten der Außentür der Werkskantine.

In Abgrenzung dazu stellen jedoch nach Ansicht des Gerichts Wege zur Nahrungsaufnahme während der Arbeitszeit eine versicherte Betätigung dar, weil diese im Gegensatz zu der Nahrungsaufnahme in den Pausenzeiten regelmäßig eine unaufschiebbare und notwendige Handlung darstellt, um die Arbeitskraft der Arbeitnehmers und dessen Leistungsfähigkeit zu erhalten und die betriebliche Tätigkeit fortzusetzen.
 
Sozialgericht Heilbronn, Urteil SG Heilbronn S 5 U 1444 11 vom 26.03.2012
Normen: SGB VII § 8
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-25 wid-149 drtm-bns 2024-11-25
Rechtsanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Abmahnung Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Anwalt Kuendigungsschutzklage Hamburg, Rechtsanwalt Vorruhestand Hamburg, Kanzlei Hamburg, Kuendigungsfristen Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg