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Schwerbehinderung muss dem potenziellen Arbeitgeber bekannt sein

Will ein schwerbehinderter Bewerber Schadensersatzansprüche wegen einer behaupteten Benachteiligung wegen seiner Behinderung geltend machen, so wird ein Anspruch auf Schadensersatz nur Aussicht auf Erfolg haben, wenn die Behinderung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber hinreichend mitgeteilt wurde.

Das bedeutet, dass der Bewerber seine Behinderung in seinen Bewerbungsunterlagen deutlich hervorheben muss und eine versteckte Kopie des Behindertenausweises in den Bewerbungsunterlagen nicht ausreichend ist. Auch ist es nicht ausreichend, wenn der Bewerber seine Behinderung gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber bei einer früheren Bewerbung bereits mitgeteilt hat und der Bewerber deshalb davon ausgeht, der Arbeitgeber werde von seiner Behinderung Kenntnis haben.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 759 13 vom 18.09.2014
Normen: BGB §§ 241, 311; AGG §§ 1,3
[bns]
 

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