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Schaden trotz fehlender Vermögenseinbuße

Ein betriebsbezogener Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Arbeitgebers liegt nicht vor, wenn ein Arbeitnehmer bei einem Unfall im Straßenverkehr verletzt wird.


Erhält ein Arbeitgeber auf der Grundlage einer Betriebsvereinbarung eine Ergebnisbeteiligung und erhält er diese Ergebnisbeteiligung trotz seiner zeitweisen Arbeitsunfähigkeit ungekürzt weiter, so hat dieses nicht automatisch zur Folge, dass sich ein Verdienstausfallschaden aus Wertungsgesichtspunkten für den Arbeitgeber nicht mehr ergibt.

Es spielt keine Rolle, ob sich die Ergebnisbeteiligung arbeitsrechtlich als Entgelt, als Belohnung für die in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue bzw. als Anreiz für künftige Betriebstreue darstellt oder ob sich die Prämie aus allen Elementen zusammensetzt.

Die Annahme eines Schadens aus Wertungsgesichtspunkten kommt etwa auch dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber dem Verletzten dessen Arbeitsentgelt trotz Arbeitsunfähigkeit über das Maß hinaus gewährt, welches von dem Entgeltfortzahlungsgesetz verlangt wird, es jedoch insoweit nicht zu einem gesetzlichen Anspruchsübergang nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz kommt, da die Zahlungen des Arbeitgebers nicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten.

Ein Schaden aus Wertungsgesichtspunkten ist anzunehmen, wenn sich nach der Differenzhypothese rein rechnerisch kein Schaden feststellen lässt, weil die Differenzhypothese einen speziellen Fall nicht berücksichtigt.

Ein Schaden nach der Differenzhypothese ist gegeben, wenn ein Vergleich der Vermögenslage des Geschädigten ergibt, dass er jetzt schlechter steht, als er ohne das schädigendes Ereignis jetzt stehen würde.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH VI ZR 40 16 vom 22.11.2016
Normen: BGB § 249, § 823; StVG § 7, § 18; EFZG § 6
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