E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 300 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Kapitalbeteiligung stellt Wettbewerbsverstoß dar

Vereinbart ein Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, so erstreckt sich dieses auch auf den Fall, das ein Darlehen hingegeben wird, das die Gegenseite zur Finanzierung und Aufbau eines Konkurrenzunternehmens verwendet.


In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart, wonach der Arbeitnehmer für die Dauer von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Entschädigung verpflichtet wurde, weder mittelbar, noch unmittelbar, für das Konkurrenzunternehmen tätig zu sein bzw. bei der Gründung eines solchen Konkurrenzunternehmens mitzuwirken oder sich in anderer Form an diesem zu beteiligen bzw. in anderer Art zu unterstützen. Währen der Dauer des Arbeitsverhältnisses hatte der Arbeitnehmer dem Konkurrenzunternehmen jedoch ein Darlehen gewährt. Dieses Darlehen verwendete das Unternehmen, dazu, ein Konkurrenzunternehmen zu Gründen. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter dann fristlos.
Das BAG entschied, dass die Darlehensgewährung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot darstellt, welches jede nur denkbare Unterstützungshandlung des Arbeitnehmers unterbinden sollte. Die Darlehensgewährung stelle eine finanzielle Unterstützungshandlung und eine nachträgliche Förderung dar, wenn auch eine bloße Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen für sich genommen noch nicht verwerflich ist. Der Arbeitnehmer konnte daher auch nicht die zwischen ihm und dem Arbeitgeber vereinbarte Entschädigung für das vereinbarte Wettbewerbsverbot einfordern.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 10 AZR 260 14 vom 07.07.2015
Normen: HGB §§ 74, 74a
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-03-29 wid-149 drtm-bns 2024-03-29
Anwalt Kuendigung Hamburg, Fachanwaelte Arbeitsrecht Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Sperrzeit nach Kuendigung Hamburg, Kanzlei Hamburg, Krankheitsbedingte Kuendigung Hamburg, Rechtsanwaltskanzlei Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, ausserordentliche verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Betriebsbedingte Kuendigung Hamburg