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Katholisches Krankenhaus darf nicht kündigen, nur weil ein Arzt sich scheiden lässt und wieder neu heiratet

Ein Krankenhaus darf einem Arzt nicht kündigen, nur weil dieser sich scheiden lässt und im Anschluss eine andere Frau heiratet.

In dem entschiedenen Fall handelte es sich um einen Arzt in herausragender Führungsposition, der in einem Krankenhaus in katholischer Trägerschaft angestellt war. Das Krankenhaus forderte seine Angestellten auf, sich loyal und aufrichtig im Sinne des katholischen Selbstverständnisses zu verhalten. Nachdem sich der Kläger scheiden ließ und dann wieder erneut heiratete, kündigte ihm das Krankenhaus mit der Begründung, dass das Verhalten des Arztes und seine Lebensweise nicht den Grundsätzen der katholischen Kirche und der des katholischen Krankenhauses entspreche.

Das Gericht gab der Klage des Arztes statt und begründete diese damit, dass eine besondere Loyalität nur verlangt werden könne, wenn dies im Hinblick auf die Art der betreffenden beruflichen Tätigkeiten oder die Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Die Kündigung war danach nicht durch Gründe im Verhalten oder in der Person des Klägers sozial gerechtfertigt. Mit seiner Wiederverheiratung verletzte dieser weder eine wirksam vereinbarte Loyalitätspflicht noch eine berechtigte Loyalitätserwartung der Beklagten.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 2 AZR 746 14 vom 20.02.2019
Normen: § 1 AGG
[bns]
 

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