In dem entschiedenen Fall führte die Klägerin die Reinigung der Flughafengebäude in Frankfurt aus. Die Klägerin war bei der Beklagten seit 1989 beschäftigt, zuletzt als Reinigungskraft in der Nachtschicht. Während der Arbeitszeit sammelte die Klägerin Pfandflaschen und streichte sich das Flaschenpfand ein. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin.
Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran, dass ihre Arbeitnehmer während der Arbeitszeit keine Pfandgegenstände zu privaten Zwecken sammeln. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um eine ?schwerwiegende? Störung des Leistungsbereichs handelt. Allein der Umstand, dass der Leistungsbereich betroffen ist, begründet ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers daran, den Arbeitnehmern entsprechende Tätigkeiten während ihrer Arbeitszeit zu untersagen.