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Anwaltskosten können bei der Beurteilung einer Sanktion nicht gegen Abfindung aufgerechnet werden

Fällt einem Arbeitnehmer bei einer Kündigung ein Eigenverschulden zu Last, so kann sich dieses auf den Arbeitslosengeldanspruch auswirken, sodass der Arbeitslosengeldanspruch für einen bestimmten Zeitraum ruht.

Für die Zeit des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruches muss der Arbeitnehmer im Zweifel dann die geringeren Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nehmen. Jedoch kann bei einer eigenverschuldeten Kündigung auch das Arbeitslosengeld II für einen bestimmten Zeitraum gemindert sein, sodass die Sanktion nicht leerläuft.

Wehrt sich ein Arbeitnehmer gegen eine verhaltensbedingte Kündigung und hat er im Zusammenhang mit der verhaltensbedingten Kündigung eine Abfindung bekommen, so kann er die von ihm zu zahlenden Anwaltskosten nicht von der Abfindungssumme absetzen. Die Arbeitsagentur kann das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruches unter voller Berücksichtigung der Abfindungssumme ruhend stellen, ohne dass die Rechtsanwaltskosten berücksichtigt werden.
 
Landessozialgericht Essen, Urteil LSG Essen L 9 AL 224 18 vom 11.04.2019
Normen: § 626 BGB
[bns]
 

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