E-Mail 040 / 300 68 71 0 Anfahrt Kanzlei Facebook Abfindungsrechner Kündigung Abfindung einfach erklärt
★ ★ ★ ★ ★
Über 350 Bewertungen auf ProvenExpert.com
lesen Sie mehr

Keine allgemeine Vermutung für eine Benachteiligung wegen einer Behinderung

Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass seine wöchentliche Arbeitszeit aufgrund einer Behinderung nicht verlängert wurde, so muss er hier konkrete Umstände vortragen und einen Kausalzusammenhang darlegen und beweisen. Jedenfalls gilt keine allgemeine Vermutung für eine Ungleichbehandlung bei einer Behinderung.
 
Bundesarbeitsgericht, Urteil BAG 8 AZR 736 15 vom 26.01.2017
[bns]
 

Headoffice Hamburg City

Elbchaussee 16
22765 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro City Neuer Wall

Neuer Wall 71
20354 Hamburg
Tel: 040 / 300 68 71 0
Fax: 040 / 300 68 71 999

Büro Hamburg Süderelbe

Aue-Hauptdeich 21
21129 Hamburg
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

Büro Landkreis Stade

Ostfeld 11a
21635 Jork
Tel: 040 / 74 21 46 95
Fax: 040 / 74 21 46 94

hmbg-hcht 2024-11-23 wid-149 drtm-bns 2024-11-23
Rechtsanwalt Arbeitsvertrag Hamburg, Anwaltskanzlei Hamburg, Anwalt Kuendigung Hamburg, Aufhebungsvertrag Hamburg, Anwalt Arbeitsrecht Hamburg, Personalabbau Hamburg, Verhaltensbedingte Kuendigung Hamburg, Fachanwalt Arbeitsrecht Hamburg, Arbeitsvertrag Hamburg, Arbeitnehmer Arbeitsrecht Hamburg