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Keine Rückzahlung des Arbeitsentgelts bei einvernehmlicher Freistellung

Vereinbaren Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Kündigungsrechtsstreit und Verurteilung des Arbeitgebers zur vorläufigen Weiterbeschäftigung eine Freistellung zur Vermeidung der Vollstreckung der Weiterbeschäftigung, so ist diese Freistellung einer tatsächlich erfolgten vorläufigen Weiterbeschäftigung gleichzusetzen.

Der Arbeitnehmer ist nach rechtskräftigem Unterliegen im Kündigungsrechtsstreit nicht verpflichtet, für die Zeit der Freistellung bezogenes Entgelt zurückzuzahlen.
Mit der Durchsetzung der vorläufigen Weiterbeschäftigung entsteht ein Anspruch auf Bezahlung tatsächlich geleisteter Arbeit ungeachtet des Ausgangs des Prozesses. Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dennoch nicht Beschäftigen und macht ihm ein anderes Angebot in dem Sinne, dass der Arbeitnehmer freigestellt wird, kann er das an diesen gezahlte Entgelt nicht mehr zurückverlangen.
 
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil LAG BB 9 Sa 812 16 vom 30.09.2016
[bns]
 

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