Zwei Stellenanzeigen. In Nummer 1 heißt es:
„Wir bieten Ihnen:
Die andere verlautbart:
„Wollen Sie gemeinsam mit uns erfolgreich sein?
Unser Autohaus ist Teil einer innovativen, mehrfach im Bereich Kundenzufriedenheit ausgezeichneten Unternehmensgruppe. Wir bieten einen zukunftssicheren Arbeitsplatz in einem jungen motivierten Team.“
Sie erkennen den Unterschied?
Genau, das ist doch offensichtlich. Anzeige Jedenfalls, wenn Sie Arbeitsrichter sind:
Nummer 1 ist ein klarer Fall von Altersdiskriminierung. Sie kann doch nicht anders verstanden werden als: „Lieber Bewerber, wenn Du älter bis als, sagen wir einmal, 35, vergiss den Job. Wir suchen junge Leute und keine Anwärter aufs Pflegeheim. So einer kann sich doch nicht wirklich einbilden, in unser junges Team zu passen.“
Ganz anders dagegen die zweite Anzeige. Hier handelt es sich eindeutig lediglich um eine Selbstdarstellung des Unternehmens, sozusagen um eine reine Werbeaussage. Da kann man nun wirklich nicht auf die Idee kommen, dass da jemand nur einen jungen Arbeitnehmer sucht. Jeder weiß doch, dass auch Senioren von 60 Jahren, prima in ein junges Team passen. Das hat doch nichts mit dem Alter der Angestellten zu tun.
LAG Hamburg vs. LAG Nürnberg
Anzeige Nummer 1) hatte das Landesarbeitsgericht Hamburg zu prüfen, heraus kam ein Schadensersatzanspruch des 56 Jahre alten Bewerbers nach § 15 Abs. 2 AGG, denn es lag nach Auffassung des Gerichts eindeutig eine Altersdiskriminierung vor. Mit Anzeige Nummer 2) befasste sich das Landesarbeitsgericht Nürnberg, und da kam für den 59 Jahre alten Bewerber gar nichts heraus, denn das Gericht konnte eine Altersdiskriminierung nicht erkennen.
Rabulistik pur
Man kann es ja drehen und wenden wie man will, aber wenn ein Arbeitsplatz in einem „jungen Team“ angeboten wird, soll der Bewerber in das Team ja wohl auch hineinpassen. Und wenn auf „jung“ so viel Wert gelegt wird, kann das nur bedeuten, das auch der Bewerber „jung“ sein soll. Wenn das nicht mit einem sachlichen und sachgerechten Grund hinterlegt ist, liegt eine Altersdiskriminierung vor. Was also hat die Nürnberger zu ihrer doch etwas spitzfindigen Entscheidung bewogen? Die Antwort findet sich in den weiteren Ausführungen des Gerichts: Dort wird erläutert, dass die Bewerbung ziemlich schlampig und im Grunde nicht wirklich ernsthaft war. Bei so einer Bewerbung hätte niemand damit rechnen können, wirklich eingestellt zu werden. Den Richtern passte es nicht, in einem solchen Fall auch noch Geld zuzusprechen. Wenig schön ist allerdings, dass dieser Gesichtspunkt juristisch folgenlos bleibt, also die Entscheidung nicht trägt. Liegt eine altersdiskriminierende Stellenausschreibung vor, besteht gesetzlich ein Anspruch eines Bewerbers auf „Schmerzensgeld“ unabhängig davon, ob der Bewerber andernfalls eingestellt worden wäre. Das muss ein Richter entweder akzeptieren oder er muss juristisch begründen, warum es aus besonderen Gründen in diesem Fall doch nichts gibt. Möglichkeiten gibt dafür genug, von widersprüchlichem Handeln bis zum Rechtsmissbrauch. So aber erweckt die Entscheidung den Eindruck, dass den Nürnbergern einfach die ganze Richtung nicht gefällt. Auf der Strecke bleibt dabei die Rechtssicherheit sowohl für Bewerber wie auch für die Unternehmen.