Das LAG Schleswig-Holstein hat in einem aktuellen Beschluss (v. 02.04.2014, Az: 3 TaBVGa 2/14) entschieden, dass eine Betriebsratswahl und deren weitere Durchführung nur bei ganz offensichtlichen und besonders groben Fehler gestoppt werden kann. Das setzt voraus, dass die Wahl nicht lediglich anfechtbar sein muss, sondern derartig eklatant gegen Wahlvorschriften verstoßen wird, dass eine spätere Wahl nichtig wäre.
Das Landesarbeitsgericht bestätigt damit die strengen Anforderungen an einstweilige Verfügungen zum Wahlabbruch. Während vormals noch lediglich eine Anfechtung begründende Mängel für ausreichend angesehen wurden, verlangt die jüngere Rechtsprechung verstärkt die gravierende Verletzung rechtlicher Vorgaben. Im Einzefall dürfe nicht einmal mehr der Anschein einer demokratischen Wahl bestehen.
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