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BAG zum Nachtarbeitszuschlag: Bei Dauernachtarbeit 30 Prozent


04.02.2016

Für Nachtarbeit ist ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent grundsätzlich angemessen. Das BAG entschied mit Urteil vom 09.12.2015 jedoch, dass sich der Anspruch bei Dauernachtarbeit auf 30 Prozent erhöht. Die Revision eines LKW-Fahrers war erfolgreich.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass sich der Anspruch bei Dauernachtarbeit regelmäßig auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns erhöht, um nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) angemessen zu sein (Urt. v. 09.12.2015, Az. 10 AZR 423/14).

Geklagt hatte ein nicht tarifgebundener LKW-Fahrer, der bei einem Paketlinientransportdienst ausschließlich nachts zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigt ist. Zwischen 21 Uhr und 6 Uhr zahlte die Beklagte Arbeitgeberin zunächst einen Zuschlag in Höhe von ca. 11 Prozent und erhöhte diesen später auf 20 Prozent. Der klagende Arbeitnehmer forderte einen Nachtarbeitszuschlag von 30 Prozent. Nachdem er in erster Instanz Erfolg hatte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg in zweiter Instanz hingegen, dass ein Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von nur 25 Prozent bestehe.

Der Kläger legte gegen das Urteil des LAG Hamburg Revision beim BAG ein, welches nun wieder seinem Antrag vollumfänglich stattgab. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG haben nicht tarifgebundene Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag. Zwar sei regelmäßig ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bei Nachtarbeit angemessen, jedoch sei stets die Belastung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Leistet ein Arbeitnehmer während der Nachtzeit lediglich Bereitschaftsdienst, kommt eine Reduzierung des Zuschlags in Betracht. Bei höherer Belastung müsse der Zuschlag entsprechend nach oben angepasst werden. Nach gesicherten Erkenntnissen stellt die Dauernachtarbeit einen solchen Fall dar, so das BAG. Ein Nachtarbeitszuschlag auf 30 Prozent des Bruttostundenlohns ist daher in solchen Fällen regelmäßig angemessen.

 
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