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Kündigungsschutzklage Hamburg


Anwälte / Fachanwälte für Arbeitsrecht aus Hamburg

Sie haben eine Kündigung bekommen, halten diese jedoch für ungerechtfertigt oder nicht rechtskräftig und möchten nun eine Kündigungsschutzklage einreichen? Kündigung und Kündigungsschutzklagen zählen zweifelsohne zu den Kernstreitpunkten im Arbeitsrecht und verlangen häufig die Hinzunahme eines Anwalts. Insbesondere, wenn es bis vor das Arbeitsgericht geht. Gerade in einer großen Stadt wie Hamburg mit vielen Arbeitsplätzen spielt das Arbeitsrecht eine besondere Rolle. Aus gutem Grund haben sich hier viele Rechtsanwälte niedergelassen und sich auf das Arbeitsrecht und dessen Facetten wie Kündigung und Kündigungsschutzklage spezialisiert.

Wir prüfen, inwieweit die gesetzlichen Regelungen des Kündigungsschutzes im Einzelfall greifen und wie die Erfolgschancen einer Klage sind. Wir – die Rechtsanwälte der Kanzlei Heiko Hecht & Kollegen aus Hamburg – vertreten Sie konsequent vor dem Arbeitsgericht und kämpfen für die Durchsetzung Ihrer Interessen.

Ihre Anwälte

Achtung - Nur kurze Frist für die Klage!

Für Sie als Arbeitnehmer ist das Thema natürlich besonders relevant, da Ihnen mit der Kündigung auch das Einkommen wegbricht. In dieser schwierigen Phase fällt es einigen schwer, einen kühlen Kopf zu bewahren. Außerdem ist rasches Handeln erforderlich. Denn nach Erhalt der Kündigung bleiben Ihnen lediglich drei Wochen Zeit, mit einer Kündigungsschutzklage gegenzusteuern. Gerne helfen wir – die Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg – Ihnen dabei, gegen Sie ausgesprochene Kündigungen vorzugehen.

Auch bei einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung muss der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung innerhalb von 3 Wochen mit einer Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend machen. Versäumt der diese Frist, wird die Kündigung als rechtlich wirksam behandelt.

Auch wenn die Zeit drängt, lassen wir Sie nicht hängen – bei uns erhalten Sie auch kurzfristig einen Termin. Rufen Sie gleich unsere erfahrenen Anwälte für eine kompetente Beratung an. Telefon 040 / 300 68 71 0.

Wann gilt Kündigungsschutz?

Damit das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finden kann, müssen bestimmte Anforderungen erfüllt sein. Entscheidend ist neben der eigenen Beschäftigungsdauer auch die Größe des Betriebs. Sind Sie als Arbeitnehmer seit mindestens sechs Monaten beschäftigt und arbeiten regelmäßig mindestens 10 Arbeitnehmer in dem Betrieb, greift das Kündigungsschutzgesetz. Knifflig kann diese Frage daher bei kleineren Betrieben werden, in denen dieser Grenzwert gerade so erreicht oder auch mal unterschritten wird. Sind einige dieser Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt oder als Auszubildende tätig, ist auch dieser Umstand zu berücksichtigen.

Neben Angestellten ist es hier auch für Arbeitgeber wichtig, Klarheit über den Sachstand zu haben. Beide Vertragsparteien sind bzgl. des Themas „Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes“ daher gut beraten, sich an einen im Arbeitsrecht versierten Anwalt zu wenden. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir Ihnen genau sagen, wann Ihr Betrieb die Anforderungen an den Kündigungsschutz erfüllt.

Kündigungsschutz

Differenzierung im Kündigungsschutz

Bestimmte Personengruppen genießen den sogenannten besonderen Kündigungsschutz, sodass in diesen Fällen die Hürden für eine erfolgreiche Kündigung vonseiten des Arbeitgebers besonders hoch sind. Hiervon profitieren etwa Auszubildende, Schwerbehinderte, Datenschutzbeauftragte oder Mitglieder des Betriebsrats. Für alle „klassisch“ Angestellten gilt der sog. allgemeine Kündigungsschutz, der gegenüber dem besonderen zwar deutlich weniger Schutz bietet, aber zumindest willkürliche Kündigungen unterbinden soll.

Überdies gibt es Personen, die aufgrund ihrer Stellung weder vom allgemeinen, noch vom besonderen Kündigungsschutz profitieren. Sie erhalten auch keinen Schutz über den Betriebsrat. So sind Kündigungsthemen für leitende Angestellte oder angestellte Geschäftsführer von besonderer Bedeutung. Die zeitnahe Beratung durch einen Rechtsanwalt ist hier äußerst wichtig.

Ziel des Arbeitnehmers berücksichtigen

Die Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht (z. B. in Hamburg) soll das bestehende Arbeitsverhältnis beibehalten und die Kündigung abwehren. Doch ist das auch immer das Ziel des Arbeitnehmers? Oder ist dieses Ziel vielleicht auch gar nicht mehr zu erreichen? Dann sollte das Ziel die Sicherung einer möglichst lukrativen Abfindung sein und der beauftragte Rechtsanwalt sich hierfür einsetzen.

Die genaue Absprache mit dem Mandanten ist daher unabdingbar. Wir müssen genau wissen, was das Ziel des Arbeitnehmers ist. Mit einer Kündigungsschutzklage den Arbeitsplatz zu erhalten, wenn der Arbeitnehmer längst gedanklich mit der Stelle abgeschlossen und gar kein Interesse mehr daran hat, ist wenig zielführend.

Rechtsanwalt Arbeitsrecht Hamburg - Taktisches Vorgehen

Die erfahrenen Rechtsanwälte / Fachanwälte für Arbeitsrecht der Kanzlei Hecht & Kollegen aus Hamburg sprechen sich genau mit dem Mandanten ab. Sie klären die persönlichen Wünsche, um so die weitere taktische Vorgehensweise in jedem Fall zu ermitteln.

Womöglich lässt sich eine gütliche Einigung zwischen gekündigtem Arbeitnehmer und Arbeitgeber unter Zahlung einer angemessenen Abfindung erzielen. Der Gang vor das Arbeitsgericht Hamburg wäre dann hinfällig und beide Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis vergleichsweise unstreitig beenden.

Einreichung der Klage vor dem Arbeitsgericht

Innerhalb der dreiwöchigen Frist ist die Klageschrift vor dem zuständigen Arbeitsgericht einzureichen. Wichtig zu wissen ist, dass beim Aufsetzen der schriftlichen Kündigungsschutzklage, diverse Formvorschriften einzuhalten sind! Wie in vielen Bereichen der Juristerei führen Formfehler zur Ungültigkeit des eingereichten Schriftwerks. Die Gestaltung und Einreichung der Klageschrift sollte daher besser über einen Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht erfolgen. Wer hier auf eigene Faust agiert, verspielt sich womöglich seine Chancen.

Kündigungsschutzklage – Kontakt zu unserer Kanzlei

Möchten Sie wegen einer jüngst erhaltenen Kündigung unsere Hilfe direkt in Anspruch nehmen oder haben Sie noch andere Fragen rund ums Thema Kündigungsschutz? Dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Schreiben Sie uns eine E-Mail, nutzen Sie unser Kontaktformular oder rufen Sie uns an! Ob betriebsbedingte Kündigung oder verhaltensbedingte Kündigung, ob ordentliche Kündigung oder außerordentliche Kündigung – hier erhalten Sie schnelle Hilfe.

Insbesondere wenn Sie vor das Arbeitsgericht (in Hamburg oder auch einer anderen Stadt) gehen möchten, sollten Sie auf die langjährige Erfahrung eines Rechtsanwalts nicht verzichten.

Selbstverständlich stehen wir Ratsuchenden auch bei allen anderen Themenbereichen des Arbeitsrechts zur Verfügung. Ob es um alternative Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden geht, um Abfindungen oder Arbeitszeugnisse.

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